Grenzvermessung

Ingenieurvermessung

für den Bauherren

Gutachten

                                                Leistung für die Bauleitplanung

Unsere Gegenwart ist geprägt von einem ständigen Wandel gesellschaftlicher, ökonomischer und politischer Prozesse, der sich

immer schneller vollzieht. Um bei allen ablaufenden Veränderungen "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten"*

zu können, wurde den Gemeinden im Baugesetzbuch mit der Bauleitplanung ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung

gestellt. Durch die Bauleitplanung soll "eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet"*

und der Eingriff in die Natur auf ein nötiges Minimum reduziert werden, um "eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die

natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln"*.

 

Der Beitrag des öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) besteht in der Bereitstellung der Basisgeodaten in Form einer

maßstäblichen Karte oder eines geografischen Informationssystems (GIS). Die Geobasisdaten setzen sich aus einer Vielzahl von

Informationen zusammen, wie z.B. die Grundrisse von Straßen, Gebäuden und Gewässern, sowie Flurstücksgrenzen, Ver- und

Entsorgungsleitungen und Vegetation. Der Informationsumfang kann aber von Fall zu Fall variieren.

 

Die erstellten Karten dienen einerseits als Planungsgrundlage für Bebauungspläne bzw. vorhabenbezogene Bebauungspläne, für Abrundungs-,

Klarstellungs- oder ähnlicher Satzungen der Gemeinden incl. Flächennutzungsplan.

Anderseits stellen sie ein vortreffliches Mittel dar, die beabsichtigten Planungsentscheidungen zu visualisieren,

um somit ein besseres Verständnis beim Bürger zu erhalten.

 

Wir unterstützen den Vorhabenträger bei der Aufstellung der erforderlichen Unterlagen für die Bauleitplanung und wirken baurechtlich beratend

bei der Erstellung und Umsetzung bauplanungsrechtlicher Vorgaben.

Ebenso sind wir bei der Koordinierung der Zusammenarbeit von Bauherren, Planern, Architekten und Behörden behilflich.

 

*vgl.Baugesetzbuch §1 Abs.5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl.l S.2141, 1998 S.137), zuletzt

geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.6.2004 BGBl.l S.1359)

 

               Leistungen