Leistung für die Bauleitplanung
Unsere Gegenwart ist geprägt von einem ständigen
Wandel gesellschaftlicher, ökonomischer und
politischer Prozesse, der sich
immer schneller vollzieht. Um bei allen ablaufenden
Veränderungen "eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung gewährleisten"*
zu
können, wurde den Gemeinden im Baugesetzbuch mit der
Bauleitplanung ein rechtliches Instrumentarium zur
Verfügung
gestellt. Durch die Bauleitplanung soll "eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleistet"*
und
der Eingriff in die Natur auf ein nötiges Minimum
reduziert werden, um "eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln"*.
Der
Beitrag des öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur (ÖbVI) besteht in der
Bereitstellung der Basisgeodaten in Form einer
maßstäblichen Karte oder eines geografischen
Informationssystems (GIS). Die Geobasisdaten setzen
sich aus einer Vielzahl von
Informationen zusammen, wie z.B. die Grundrisse von
Straßen, Gebäuden und Gewässern, sowie
Flurstücksgrenzen, Ver- und
Entsorgungsleitungen und Vegetation. Der
Informationsumfang kann aber von Fall zu Fall
variieren.
Die
erstellten Karten dienen einerseits als
Planungsgrundlage für Bebauungspläne bzw.
vorhabenbezogene Bebauungspläne, für Abrundungs-,
Klarstellungs- oder ähnlicher Satzungen der
Gemeinden incl. Flächennutzungsplan.
Anderseits stellen sie ein
vortreffliches Mittel dar, die beabsichtigten
Planungsentscheidungen zu visualisieren,
um somit ein besseres Verständnis
beim Bürger zu erhalten.
Wir unterstützen den Vorhabenträger bei der
Aufstellung der erforderlichen Unterlagen für die
Bauleitplanung und wirken baurechtlich beratend
bei der Erstellung und Umsetzung
bauplanungsrechtlicher Vorgaben.
Ebenso sind wir bei der Koordinierung der
Zusammenarbeit von Bauherren, Planern, Architekten
und Behörden behilflich.
*vgl.Baugesetzbuch
§1 Abs.5 in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl.l S.2141, 1998 S.137), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.6.2004
BGBl.l S.1359)
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