Einmessung nach §23(2) Brandenburgisches Vermessungsgesetz

                            Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss

                                      verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte

                                      auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die

                                      Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

                                      einmessen zu lassen. Grundsätzlich wird  diese Leistung  mit der

                                      Bodenplatteneinmessung nach §68(3) BbgBO  verbunden. Nur in

                                      Ausnahmefällen sind zwei Messtermine notwendig.

                              

           für den Bauherren