Einmessung nach §23(2)
Brandenburgisches Vermessungsgesetz
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder
in seinem Grundriss
verändert, so hat der jeweilige Eigentümer,
Nutzungs- oder Erbbauberechtigte
auf seine Kosten das Gebäude oder die
Grundrissveränderung durch die
Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur
einmessen zu lassen.
Grundsätzlich wird diese Leistung mit
der
Bodenplatteneinmessung nach §68(3) BbgBO
verbunden. Nur in
Ausnahmefällen sind zwei Messtermine notwendig.
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